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St. Donatus Schützenbruderschaft

Füssenich 1910 e. V.

IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN

SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.

 

 

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen: St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V.. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bonn unter der Nr. 10374 und hat seinen Sitz in 53909 Zülpich Ortsteil Füssenich.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarre St. Nikolaus Füssenich oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

 

§ 2 Wesen und Aufgaben

 

Die St. Donatus Schützenbruderschaft Füssenich 1910 e. V. - im Folgenden „Schützenbruder-schaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

  1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten,

  2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,

  3. Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch

  1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

  2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

  1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

  2. tätige Nachbarschaftshilfe,

  3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels,

  4. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,

  5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in 53909 Zülpich, Ortsteil Füssenich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

 

  1. Der Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,

  • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

 

  1. die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

     

  1. die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,

  • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

 

  1. die Förderung der Heimat.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

     

  1. Förderung der Jugendhilfe.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,

  • Durchführung von Jugendbegegnungen.

     

  1. Förderung der Völkerverständigung.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Teilnahme an europäischen Schützenveranstaltungen.

 

  1. Förderung kirchlicher Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen und dem traditionellen Alderikusfest,

  • aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

 

  1. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

     

  1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.

  5. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

 

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

  3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

  5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

  6. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

 

 

§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

  2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

  3. Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss. Vollberechtigte Mitgliedschaft erhält das Mitglied durch Vollendung des 24. Lebensjahres.

 

§ 7 Schützenjugend

  1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Schützenjugend- abteilung zusammengefasst.

  2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.

  3. Führungskräfte der Schützenjugend können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Schützenjugend ausüben.

  4. Schützenjugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Ehrenmitglieder

 

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft

 

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

  3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

  7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

  8. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

  4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  6. Änderung der Satzung.

 

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Brudermeister,

  2. dem stellvertretenden Brudermeister,

  3. dem Kassierer,

  4. dem stellvertretenden Kassierer,

  5. dem Geschäftsführer,

  6. dem Schießmeister,

  7. dem Schützenjugendmeister,

  8. dem Hauptmann,

  9. dem stellvertretenden Hauptmann,

  10. dem Fähnrich

  11. und dem Zeugwart.

  12. Es können bis zu vier Beisitzer in den Vorstand berufen werden.

 

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

  1. als Präses der Pfarrer der kath. St. Nikolaus-Pfarre Füssenich oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,

  2. der jeweils amtierende König.

  1. Der Schützenjugendmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Schützenjugendabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  2. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

  3. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

  1. Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

  3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

 

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,

  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

  3. Aufstellung eines Haushaltsplans,

  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,

  1. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

  2. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

  3. Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

  1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

  2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

  3. Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er führt eine Barkasse. Geldmittel sind möglichst bankmäßig anzulegen. Er erledigt alle Bankgeschäfte und bezahlt alle Rechnungen möglichst bargeldlos per Banküberweisung.

  4. Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

  5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

  6. Der Schützenjugendmeister organisiert und führt die Schützenjugend der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

  7. Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

  8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

  9. Der Zeugwart verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Das Königssilber, soweit es nicht in der Obhut eines amtierenden Schützenkönigs ist, und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu verwahren.

 

 

§ 16 Ausgabenwirtschaft

 

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.

 

 

§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Es besteht kein Bedarf zur Einrichtung einer Geschäftsstelle noch die Notwendigkeit Mitarbeiter anzustellen.

  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  5. Vom gesetzlichen Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

 

 

 

§ 18 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nur zulässig, wenn keine alternativen Personen in der Jahreshauptversammlung anwesend sind. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

 

 

§ 19 Festveranstaltungen

 

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 20 Kirchliche Veranstaltungen

 

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.

 

 

§ 21 Schützenbrauchtum

 

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen und das Sterneschießen.

 

 

§ 22 Sportschießen

 

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

 

§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

 

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschafts-fahne teilnehmen.

 

 

§ 24 Kunst und Kultur

 

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

 

 

 

 

§ 25 Geschäftsordnung

 

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

 

§ 26 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

  2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 27 Datenschutz

     

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

  4. Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

  6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

§ 28 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

 

 

§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft

     

  1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus in Füssenich die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

  2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben1 ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

  3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Füssenich mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

 

§ 30 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2015 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

Franz-Josef Harperscheidt                      Karl Drove

          Brudermeister                          stellv. Brudermeister

 

          Carsten Bayer                          Ilona Harperscheidt

        Geschäftsführer                                Kassierer

1 Ureigenste Aufgabe des Bundes ist in diesem Falle die Erhaltung und Sicherstellung der Traditonsgegenstände für die Nachwelt für nachfolgende Generationen.

 

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